Anzeige im Verkehrsrecht? Wir sind Ihre erfahrenen Strafverteidiger.

Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht

Sie werden der Begehung einer Straftat beschuldigt? Sie haben einen Beschuldigtenfragebogen erhalten? Die Polizei lädt Sie zur Befragung als Beschuldigter vor?

Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Wenden Sie sich sofort an Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Frau Sonja Schumacher mit glattem braunem Haar, trägt einen marineblauen Blazer, eine weiße Bluse und einer Perlenkette. Lächelt in die Kamera.

Verkehrskontrolle, Unfall, Anzeige? Wir verteidigen Sie im Verkehrsstrafrecht.

Das verkehrsrechtliche Strafverfahren wird normalerweise im Nachgang einer Verkehrskontrolle oder in der Folge eines Verkehrsunfalls eingeleitet. In manchen Fällen wurde auch eine gezielte Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet, zum Beispiel bei Nötigung im Straßenverkehr.

Im Verkehrsstrafrecht drohen Fahrern empfindliche Strafen mit zum Teil erheblichen Auswirkungen auf ihre Fahrerlaubnis. Das kann für den einen oder anderen Betroffenen dramatische Folgen haben, wenn beispielsweise wegen eines Fahrverbots oder der Entziehung der Fahrerlaubnis der Arbeitsplatz in Gefahr gerät oder gar eine im Bundeszentralregister einzutragende Strafe droht.

Generell gilt:

Je früher Sie einen erfahrenen Anwalt hinzuziehen, desto besser stehen Ihre Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung.

Die Kanzlei des Stader Rechtsanwalts Dennis Hüsing ist auf Verkehrsrecht spezialisiert und verfügt über jahrelange Erfahrung im Bereich des Verkehrsstrafrechts.

Schweigen Sie zu allen Tatvorwürfen und ziehen Sie Ihren kompetenten Verkehrsrechtsanwalt hinzu. Gemeinsam legen wir Ihre Verteidigungsstrategie fest.

Die häufigsten Verkehrsstraftaten

Im Verkehrsstrafrecht trägt das Verkehrsdelikt Fahrerflucht die etwas sperrige Bezeichnung „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“.

Wer sich als Beteiligter eines Verkehrsunfalls vom Unfallort entfernt, ohne den anderen Unfallbeteiligten seine Personalien zu hinterlassen, macht sich strafbar. Dies kann eben auch für Fußgänger oder Radfahrer gelten.

Viele Verkehrsteilnehmer unterschätzen die möglichen Konsequenzen einer Verkehrsunfallflucht. Sie kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und insbesondere mit einem Fahrverbot oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis bestraft werden.

Auch hat eine derartige Verurteilung weitreichende Konsequenzen: Sie kann zum Verlust der Ansprüche aus der Kaskoversicherung und der Deckung durch den Haftpflichtversicherer führen.

Wer durch Fahrlässigkeit im Straßenverkehr den Tod eines Menschen verursacht, wird mit einer Geldstrafe und/oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Wer durch Fahrlässigkeit für die Körperverletzung einer anderen Person verantwortlich ist, wird mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Kommt beispielsweise bei einem Unfall ein Mensch zu Schaden, so wird grundsätzlich erst einmal von einer Fahrlässigkeit des Unfallverursachers ausgegangen. Grundsätzlich leitet die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung auf Antrag des Verletzten ein. Hier genügt schon die HWS-Distorsion (Schleudertrauma) beim Unfallgegner, um diesem den Weg zu einem Strafantrag zu eröffnen.
Zu dichtes Auffahren, Drängeln, Ausbremsen oder Blockieren sind Verhaltensweisen von Autofahrern, die sich auf den Straßen immer wieder beobachten lassen. Sie nötigen andere Verkehrsteilnehmer zu einer Handlung oder Unterlassung. Der andere soll beispielsweise die Spur frei machen, bremsen oder nicht überholen. Auch wüste Beleidigungen und abfällige Gesten sind keine Kavaliersdelikte, sondern können empfindliche Strafen nach sich ziehen. Hier genügt bereits das Zeigen des „Scheibenwischers“ oder eines „Vogels“. Von anderen Fingern wollen wir an dieser Stelle gar nicht sprechen.
Bei dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es betrifft ausschließlich Eingriffe von außen, das heißt Gefährdungen, die nicht durch die Teilnahme am Straßenverkehr selbst entstehen. Dazu gehören die Beschädigung, Zerstörung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen und das Bereiten von Hindernissen im Straßenverkehr, die das Leben anderer Menschen oder Dinge von bedeutendem Wert gefährden. Wer also eine Ampel oder ein Verkehrsschild mit Graffiti besprüht und dadurch die bestimmungsgemäße Funktion außer Kraft setzt (z.B. Farbe oder Geschwindigkeitsbegrenzung nicht mehr erkennbar), begeht eine solche Straftat. Auch das Werfen von Gegenständen oder das Ablegen von größeren Gegenständen ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr.

Wer betrunken oder unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt oder im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer Sache von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich der Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig. Verkehrswidrig und rücksichtslos handelt beispielsweise, wer die Vorfahrt missachtet, falsch überholt, zu schnell an unübersichtlichen Stellen oder entgegen der Fahrtrichtung fährt. Wird dabei Leib oder Leben eines Menschen oder eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet, ist der Tatbestand der Gefährdung erfüllt.

Kommt es tatsächlich zu einer Schädigung eines Menschen oder eines Gegenstandes von bedeutendem Wert, kann sich dies strafverschärfend auswirken.

Jeder Mensch ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Hilfe zu leisten. Diese Hilfeleistungspflicht gilt auch für Beteiligte von Verkehrsunfällen. Wer einen Unfall verursacht und dadurch einen anderen Menschen verletzt, kann sogar wegen Körperverletzung durch Unterlassen bestraft werden. Unterlassene Hilfeleistung stellt es auch dar, wenn ohne Anzuhalten an Unfallstellen, die offensichtlich noch nicht professionell betreut sind, vorbeigefahren wird. Wer diese Hilfe unterlässt, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden.
Wer sich beim Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis oder trotz bestehenden Fahrverbots erwischen lässt, bekommt neben der Geldstrafe eine Sperrfrist und Punkte im Fahrerlaubnisregister in Flensburg. Darüber hinaus drohen dem Fahrer beispielsweise im Falle eines Unfalles Regressforderungen des Haftpflichtversicherers und zivilrechtliche Folgen. Die Höhe der Bestrafung richtet sich unter anderem danach, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.