Eben noch gemütlich in einem Straßencafé gesessen und Croissants gegessen, dann knallt’s: Auch im Urlaub können Unfälle schnell passieren.
Bei der Schadensregulierung kommt es drauf an, ich welchem EU-Land der Unfall sich ereignet hat. Denn im Ausland gilt generell das Schadensrecht des jeweiligen Landes – es sei denn es sind zwei deutsche Unfallbeteiligte.
In Frankreich gibt es folgende Besonderheiten:
- Reparaturkosten werden gegen eine quittierte Rechnung übernommen. Doch bei Sachschäden über 1500 Euro wird ein Sachverständigengutachten verlangt.
- Auch ein Totalschaden muss durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Dieses sollte am besten direkt in Frankreich erstellt werden, da bei einem deutschen Gutachten oft gekürzt wird.
- Die Kosten für einen Mietwagen werden für die Zeit der Reparatur nur erstattet, wenn das Fahrzeug beruflich erforderlich ist. Der Weg zur Arbeitsstelle reicht hierfür nicht. Die Erstattung erfolgt nur anteilig, da ersparte Eigenkosten gegen gerechnet werden.
- Eine Wertminderung gibt es nur bei sehr schweren Schäden an neuwertigen oder Luxusfahrzeugen, wenn ein Gericht dies anordnet.
- Schmerzensgeld wird nach französischem Schadensrecht relativ großzügig gewährt. Allerdings sollte das Gutachten wegen anderer Bewertungskriterien von Ärzt*innen direkt in Frankreich erstellt werden.
- Verdienstausfall wird gegen Vorlage eines Nachweises übernommen. Unfallbedingte Nebenkosten hingegen werden sehr selten erstattet.
- Auch Rechtsanwaltskosten werden nur selten übernommen. Deshalb lohnt sich umso mehr eine eigene Rechtsschutzversicherung. Sie springt bei der Kostenübernahme ein.
Und wir helfen gerne, übernehmen die Korrespondenz und bleiben bei den oft langen Bearbeitungszeiten am Ball – nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.




