Restwertangebote müssen Geschädigte erreichen

Portal eines alten Gebäudes mit dem steinernen Schriftzug "Amtsgericht" und einer steinernen Justitia mit verbundenen Augen

Nach einem Verkehrsunfall wendet sich der Geschädigte bzw. wir als seine rechtliche Vertretung an die Kfz-Versicherung des Verursachers, um Schadens- und Kostenansprüche geltend zu machen. Dabei wird bei einem wirtschaftlichen Totalschaden grundsätzlich der Wiederbeschaffungsaufwand zu Grunde gelegt, das heißt der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeugs.

Bei einem jüngst vor dem Amtsgericht Stadtroda verhandelten Fall (4 C 81/26) war der Unfallhergang unstrittig. Auch der wirtschaftliche Totalschaden wurde von der gegnerischen Versicherung anerkannt. Allerdings wollte diese nicht den vom Sachverständigen ermittelten Restwert gelten lassen. Stattdessen schickte die Versicherung ein Restwertangebot einer Internetbörse an die Prozessbevollmächtigten, unsere Kanzlei. Wir hatten allerdings keine Zustellungsvollmacht unserer Mandant*in, so dass wir dieses nicht bearbeitet oder weitergeleitet haben, was wir der gegnerischen Versicherung auch mitgeteilt haben.

Außerdem war die gegnerische Versicherung der Meinung, dass die Geschädigte von einem Großkundenrabatt profitieren würde, was sich ebenfalls auf die zu zahlende Schadensansprüche auswirken würde. Wir haben daraufhin die noch ausstehenden Schadensansprüche vor Gericht geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat folgende Grundsätze im Urteil anerkannt:

  1. Ein Großkundenrabatt für Neufahrzeuge, wie er in diesem Fall vorlag, ist nicht auf Gebrauchtfahrzeuge anzuwenden.
  2. Ein an Prozessbevollmächtigte übermitteltes Restwertangebot ist auf die Geschädigte nicht anzuwenden, wenn von ihre keine Zustellungsvollmacht erteilt wurde.
  3. Vielmehr darf die Geschädigte auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert im Gutachten vertrauen.
  4. Dadurch verletzt die Geschädigte ihre Schadensminderungspflicht nicht.
  5. Und ein Überangebot einer Internetbörse verringert den Schadensanspruch nicht.

 

Demzufolge wurde unserer Mandant*in der volle Schadensanspruch zuzüglich Zinsen zuerkannt.

Urteil des Amtsgerichts Stadtroda