Zwei Gutachten, zwei Meinungen – und nun?

Ein Oldtimer auf einer Hebebühne in einer Kfz-Werkstatt wird von einem Sachverständigen mit Klemmbrett in der Hand begutachtet.

Das Landgericht Stade hat jüngst der Klage unseres Mandanten stattgegeben. Sein geparkter Oldtimer wurde durch einen Zusammenstoß stark beschädigt. Daraufhin holte unser Mandant ein Gutachten ein.

Dieses Gutachten eines Sachverständigen kommt zu dem Schluss, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Denn einige der benötigten Teile seien für diesen Oldtimer schlicht nicht mehr zu bekommen.

Das sah die Versicherung des Verursachers anders und zahlte nur einen Teil der Schadenssumme, die das Gutachten auswies, nämlich angebliche Reparaturkosten und nicht den Wiederbeschaffungsaufwand.

Wir reichten daraufhin Klage ein. Und das Gericht bestellte ein zweites Gutachten. Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Instandsetzung des Fahrzeugs aus technischer Sicht möglich war – und somit kein Totalschaden vorlag.

Doch unser Mandant hatte auf das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen vertraut und den Oldtimer inzwischen verkauft. Was nun?

Das Landgericht Stade kam zu dem Urteil, dass unser Mandant auf die Aussagen des Gutachtens vertrauen durfte. Er ist in seinem Handeln vom Gutachten geschützt und bekam vom Gericht die noch ausstehende Schadenssumme zugestanden.

Dieses Urteil bekräftigt die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens und den Schutz des Geschädigten in dieses Gutachten.

Urteil des Landgerichts Stade