Das Amtsgericht Geestland hat ein eindeutiges Urteil (3 C 212/25 ) gefällt: Sowohl die Mietwagendauer als auch die Kosten des Reparaturablaufplanes unterliegen dem Werkstattrisiko und sind zu erstatten.
Dem am 9. Februar 2026 verkündeten Urteil ging ein Rechtsstreit mit einem Haftpflichtversicherer voraus. Unserem Mandanten wurde nach einem Verkehrsunfall nicht die volle Summe seiner Mietwagenkosten während der Reparaturzeit erstattet. Auch die Kosten für das Navigationsgerät und die wegen der Jahreszeit notwendigen Winterreifen wollte der Beklagte zunächst nicht übernehmen. Doch das Gericht hat deutlich gemacht, dass diese Kosten zum Umfang des Mietwagens dazugehören und dementsprechend zu erstatten sind.
Die Mietwagendauer gilt demnach für die gesamte Ausfallzeit, nicht nur für die durch einen Sachverständigen angenommene Reparaturzeit – denn hier greift das Werkstattrisiko. Erstatten muss der Versicherer zudem die Haftungsreduzierung, da unser Mandant den Mietwagen nur aufgrund des Unfalls nutzen musste, ein erhöhtes Haftungsrisiko aber nicht vorlag, so der Richter.



